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Vergleiche zwei Steuerjahre direkt nebeneinander und sieh sofort, wie viel du durch Abzüge wie diejenige der Säule3a-Einzahlungen sparst.
Neu ab Steuerjahr 2026: Beitragslücken der letzten 10 Jahre in der Säule 3a unter bestimmten Bedingungen nachzahlen.
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Steuerfuss 98 %—
Gemeindesteuer SchlierenSteuerfuss 111 %—
Personalsteuer
pauschal—
Kirchensteuer
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Steuerquote (Ø)
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Verteilung der Abzüge auf 2 Jahre
Verteilung Säule 3a
100% in Jahr 1100% in Jahr 2
Weitere Abzüge▾z. B. Pensionkassen-Einkäufe · 2 Jahre aggregiert
Verteilung weitere Abzüge
100% in Jahr 1100% in Jahr 2
Optimale Abzugsverteilung (2 Jahre)
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Berechnen Sie beide Steuerjahre und geben Sie einen Abzugsbetrag ein — die Grafik erscheint danach hier.
Verteilung Säule 3a
100% in Jahr 1100% in Jahr 2
Verteilung weitere Abzüge
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Säule 3a Performance-Vergleich: 14 Schweizer Anbieter im wöchentlichen Vergleich
Mehr über Methodik & Vergleich▾
Wöchentlich aktualisierter Vergleich der Wertentwicklung von 14 Säule-3a-Wertschriftenlösungen
in der Schweiz — darunter VIAC, Finpension, Frankly, True Wealth, UBS, Raiffeisen und
PostFinance. Alle Anbieter starten indexiert bei 100 %, basierend auf einer einmaligen
Einzahlung mit identischer Strategie. So lässt sich die effektive Netto-Performance
(nach Gebühren) direkt vergleichen — inklusive Volatilität und frei wählbarem Zeitraum.
der Wochenrenditen, annualisiert · gewählte Anbieter
Detailübersicht im gewählten Zeitraum
nur zeitraumbezogene Werte
#
Anbieter
Strategie
TER
Indexstand
im Zeitraum
letzte 4 Wochen
Volatilität i
Quelle: eigene wöchentliche Erhebung der Kontostände. Vergangene Wertentwicklung ist kein verlässlicher
Indikator für künftige Ergebnisse. Keine Anlageberatung.
Volatilität (Schwankungsbreite)
Die Volatilität misst, wie stark die Wertentwicklung eines
Säule-3a-Kontos um ihren Trend schwankt — sie ist das gängige Fachmass für die
Schwankungsbreite einer Anlage.
Berechnung hier: Standardabweichung der wöchentlichen Renditen im
gewählten Zeitraum, hochgerechnet auf ein Jahr (annualisiert, × √52).
Eine höhere Volatilität bedeutet grössere Ausschläge nach oben und unten
— also mehr Risiko, aber auch mehr Renditechancen. Beispiel: Bei 10 %
Volatilität schwankte der Wert im Jahresverlauf typischerweise um etwa
±10 % um den Trend.
Grundlagen, Maximalbeträge, die neue Nachzahlungsmöglichkeit ab 2026 und strategische Steueroptimierung mit mehreren Lücken
1. Was ist die Säule 3a?
Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge im Schweizer Drei-Säulen-System (Art. 82 BVG, BVV 3). Einzahlungen sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abziehbar – sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Das Kapital ist bis zur Pensionierung (frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter) oder bis zu einem gesetzlichen Vorbezugsgrund gebunden, namentlich Wohneigentum zum Eigenbedarf, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, definitive Auswanderung oder Bezug einer ganzen IV-Rente.
Beim Bezug wird das Kapital zu einem reduzierten Vorsorgetarif (separate Steuer, deutlich tiefer als die ordentliche Einkommenssteuer) besteuert. Die Aufteilung des Vermögens auf mehrere 3a-Konten bei verschiedenen Anbietern erlaubt einen gestaffelten Bezug über mehrere Jahre – und damit eine zusätzliche Reduktion der Bezugssteuer durch Brechung der Progression.
2. Maximale Jahresbeiträge
Personenkategorie
Maximalbetrag 2025
Bemerkung
Arbeitnehmer mit Pensionskasse (2. Säule)
CHF 7’258
Fixer Betrag, jährlich indexiert
Selbständige / Personen ohne Pensionskasse
CHF 36’288
Max. 20 % des Nettoerwerbseinkommens
Die Beträge werden in der Regel alle 2 Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Pro Person und Steuerjahr ist nur eine Einzahlung bis zum jeweiligen Maximalbetrag steuerlich abziehbar; Mehrfacheinzahlungen über das Maximum hinaus werden steuerlich nicht anerkannt.
3. Die Nachzahlungsmöglichkeit ab 2026
Neu ab Steuerjahr 2026:
Wer in einem früheren Jahr den Maximalbetrag nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann die entstandene Beitragslücke rückwirkend schliessen. Grundlage: Revision der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), in Kraft ab 1. Januar 2026.
⚠️ Häufiges Missverständnis: Erst ab 2025 entstandene Lücken sind nachzahlbar
Es können nur Beitragslücken aus dem Steuerjahr 2025 oder später nachgezahlt werden. Lücken aus Jahren vor 2025 (z. B. 2020 oder 2010) sind ausgeschlossen – auch wenn die rollende 10-Jahres-Frist es theoretisch erlauben würde. Das volle 10-Jahres-Nachzahlungsfenster steht somit erst ab dem Steuerjahr 2035 zur Verfügung. In den Übergangsjahren wächst der nachzahlbare Bereich entsprechend mit:
Im Steuerjahr 2026 nachzahlbar: nur Lücke aus 2025 (1 Jahr)
Im Steuerjahr 2027 nachzahlbar: Lücken aus 2025 und/oder 2026
Im Steuerjahr 2030 nachzahlbar: Lücken aus 2025–2029
Im Steuerjahr 2035 nachzahlbar: Lücken aus 2025–2034 (volles Fenster)
3a. Wer ist berechtigt?
Personen, die im Nachzahlungsjahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen (Erwerbstätige – nicht reine Renten- oder Kapitaleinkommen)
Personen, die im betreffenden Lückenjahr ebenfalls ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielten
Berechtigt sind sowohl Arbeitnehmer mit Pensionskasse als auch Selbständige ohne Pensionskasse
Das Erwerbseinkommen muss in beiden Jahren mindestens dem Einzahlungsbetrag entsprechen
3b. Welche Beiträge können nachgezahlt werden?
Pro Lückenjahr maximal der "kleine" Maximalbetrag mit Pensionskassen-Anschluss (z. B. 2025: CHF 7’258) – auch für Selbständige, die im Lückenjahr den höheren Beitrag bezahlen durften
Effektiv abziehbar: Maximalbetrag des Lückenjahres minus tatsächlich geleistete Beiträge in diesem Jahr
Eine Nachzahlung ist nur möglich für Jahre, in denen die Berechtigung zur Säule 3a überhaupt bestand (Erwerbstätigkeit)
3c. Wichtige Bedingungen & Reihenfolge
1Zuerst: ordentlicher Jahresbeitrag vollständig einzahlen. Im Nachzahlungsjahr muss zuerst der reguläre Maximalbetrag (2025: CHF 7’258) vollständig geleistet sein, bevor eine Nachzahlung für ein Lückenjahr verbucht werden darf.
2Maximal eine Nachzahlung pro Steuerjahr. Pro Kalenderjahr darf nur für ein einzelnes früheres Lückenjahr eine Nachzahlung vorgenommen werden – zusätzlich zum regulären Jahresbeitrag. Mehrere Lücken in einem Jahr zu schliessen ist nicht möglich.
3Steuerlicher Abzug im Einzahlungsjahr. Die Nachzahlung wird im Jahr der effektiven Einzahlung als Abzug geltend gemacht – nicht rückwirkend im Lückenjahr. Der Abzug gilt für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern gleichermassen.
4Nachweis der Lücke. Die Steuerbehörde verlangt eine Bescheinigung des Vorsorgeanbieters über die historischen Beiträge. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
5Reihenfolge bei mehreren Lücken: ältestes Jahr zuerst. Werden mehrere Jahre nachgezahlt (verteilt über die Folgejahre), empfiehlt sich die Schliessung des ältesten Lückenjahres zuerst – damit dieses nicht durch die rollende 10-Jahres-Frist verfällt.
3d. Beispielrechnung – eine einzelne Lücke
Person A (Arbeitnehmer mit PK) hat im Steuerjahr 2025 nur CHF 4’000 in die Säule 3a einbezahlt – Lücke: CHF 3’258.
Im Steuerjahr 2026 kann A:
Den regulären Beitrag (z. B. CHF 7’258) einzahlen +
Die Lücke aus 2025 nachzahlen (max. CHF 3’258)
= total CHF 10’516 steuerlich abziehbar in 2026
4. Mehrere Beitragslücken strategisch schliessen
Die Begrenzung auf eine Nachzahlung pro Steuerjahr macht die Schliessung mehrerer Lücken zur mehrjährigen Aufgabe. Folgende Punkte sind besonders wichtig:
Pro Jahr nur eine Lücke: Wer 5 Lücken (z. B. aus den Jahren 2025–2029) hat, braucht mindestens 5 weitere Steuerjahre, um sie alle zu schliessen.
10-Jahres-Verfall: Eine Lücke aus 2025 verfällt steuerlich am 31. Dezember 2035. Wer nicht aktiv wird, verliert die älteste Lücke nach Ablauf der Frist endgültig.
Reihenfolge "alt vor neu": Die ältesten Lückenjahre zuerst schliessen – sonst riskiert man den Verfall der Frist.
Erwerbstätigkeit muss durchgehend bestehen: Sowohl im Lückenjahr als auch im Nachzahlungsjahr muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen.
4a. Beispiel: drei Lücken über mehrere Jahre verteilen
Person B hat in den Jahren 2025, 2026 und 2027 jeweils CHF 0 einbezahlt (3 volle Lücken). Annahme: Maximalbetrag jeweils CHF 7’258.
Mögliche Strategie ab 2028 (eine Nachzahlung pro Jahr, ältestes Jahr zuerst):
Voraussetzung: Erwerbstätigkeit und genügend Liquidität in allen Jahren. Die Verfallsfristen (10 Jahre ab Lückenjahr) bleiben in diesem Beispiel komfortabel eingehalten.
5. Strategische Steueroptimierung
💡 Die drei Hebel der Steueroptimierung mit der Säule 3a
1. Maximierung des Grenzsteuersatz-Effekts: Ein Säule 3a-Abzug spart genau in der Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes Steuern. Wer in einem Jahr mit hohem Einkommen (z. B. wegen Bonus oder Verkaufserlös) eine grosse Nachzahlung tätigt, profitiert maximal.
2. Strategische Zeitwahl der Lückenschliessung: Statt jedes Jahr eine Nachzahlung zu leisten, kann man Lücken bewusst aufsparen für Jahre mit hohem Einkommen (z. B. kurz vor der Pensionierung). Wichtig: Die 10-Jahres-Frist nicht versäumen.
3. Gestaffelter Bezug über mehrere Konten: Wer sein Säule 3a-Vermögen auf mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern verteilt, kann beim Bezug über mehrere Steuerjahre staffeln. Da die Bezugssteuer progressiv ist, reduziert das die Steuerlast spürbar – oft mehrere Tausend Franken Ersparnis bei grösseren Vermögen.
Der Steuerrechner auf dieser Website unterstützt Sie dabei, die optimale Aufteilung eines Gesamtabzuges über zwei Steuerjahre zu berechnen und die maximale Steuerersparnis zu ermitteln.
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Freiwillige Einzahlungen in die 2. Säule (BVG): Voraussetzungen, Beschränkungen und strategische Optimierung
1. Was ist ein Pensionskassen-Einkauf?
Ein Pensionskassen-Einkauf (auch «PK-Einkauf» oder «Einkauf in die 2. Säule») ist eine freiwillige zusätzliche Einzahlung in die berufliche Vorsorge zusätzlich zu den ordentlichen Lohnabzügen. Damit lassen sich entstandene Vorsorgelücken schliessen, die etwa durch späteren Berufseinstieg, Lohnerhöhungen, Erwerbsunterbrüche, Scheidung oder Zuzug aus dem Ausland entstehen.
Die Höhe des möglichen Einkaufs wird durch das Reglement der Pensionskasse bestimmt und auf Anfrage in einem Einkaufspotenzial-Schreiben dokumentiert. Anders als bei der Säule 3a gibt es keinen jährlichen Maximalbetrag, sondern eine individuell berechnete Lücke.
2. Steuerliche Wirkung
Der Einkaufsbetrag ist im Einzahlungsjahr vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar – sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG). Der Einkauf entfaltet einen doppelten steuerlichen Vorteil:
Sofortiger Abzug vom steuerbaren Einkommen im Einzahlungsjahr
Reduzierter Kapitalbezugssteuersatz bei späterem Bezug als Kapital (separater, deutlich tieferer Vorsorgetarif)
3. Voraussetzungen für einen Einkauf
Eine reglementarische Vorsorgelücke liegt vor (Pensionskasse stellt Einkaufspotenzial-Schreiben aus)
Allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) wurden zurückgezahlt – sonst ist der Einkauf nicht steuerlich abziehbar
Bestehende Pensionskassenangehörigkeit bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung
4. Wichtige rechtliche Beschränkungen
4a. Sperrfrist von 3 Jahren (Art. 79b Abs. 3 BVG)
Wird das Vorsorgekapital innerhalb von 3 Jahren nach einem Einkauf ganz oder teilweise als Kapital bezogen (Pensionierung mit Kapitalbezug, Auszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, WEF-Vorbezug, definitive Auswanderung), wird der entsprechende Steuerabzug nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis (BGE 142 II 399 ff.) rückwirkend aufgerechnet – bis zur Höhe des bezogenen Kapitalbetrags. Diese Regelung ist von zentraler Bedeutung für die Planung von Einkäufen kurz vor der Pensionierung: Wer mit 65 Jahren das Kapital beziehen will, sollte den letzten Einkauf spätestens mit 62 Jahren leisten. Achtung: Die Frist gilt für jeden Kapitalbezug aus der 2. Säule, nicht nur die Pensionierungssumme.
4b. Zuerst WEF-Vorbezüge zurückzahlen
Wer in der Vergangenheit Mittel der 2. Säule zur Wohneigentumsförderung (selbstgenutztes Eigenheim) bezogen hat, muss diese vor einem steuerlich abzugsfähigen Einkauf vollständig zurückzahlen. Erst danach sind weitere Einkäufe steuerlich wirksam. Die Rückzahlung selbst ist steuerneutral – weder Abzug noch Aufrechnung; die ursprünglich beim Vorbezug bezahlte Vorsorgesteuer wird auf Antrag (Frist: 3 Jahre) zurückerstattet.
4c. 5-Jahres-Beschränkung für Zuzüger aus dem Ausland (Art. 60b BVV2)
Personen, die aus dem Ausland zuziehen und zuvor nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angehört haben, dürfen in den ersten 5 Jahren ihrer Tätigkeit in der Schweiz pro Jahr maximal 20 % des reglementarisch versicherten Lohns einkaufen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist gilt das ordentliche Einkaufspotenzial uneingeschränkt.
4d. Risiken im Todesfall
Im Todesfall werden die Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, allfälliges Todesfallkapital) gemäss Reglement der Pensionskasse ausgerichtet – nicht nach Erbrecht. Je nach Reglement und Familiensituation kann ein Teil des eingekauften Kapitals verloren gehen, wenn keine begünstigten Hinterbliebenen vorhanden sind oder das Reglement enge Begünstigungsregeln vorsieht. Vor grossen Einkäufen lohnt sich die Lektüre des Reglements zur Begünstigtenordnung (Art. 20a BVG).
4e. Steuern beim Bezug
Beim Bezug des Pensionskassenkapitals (Pensionierung oder gesetzlicher Vorbezugsgrund) wird eine separate einmalige Vorsorgesteuer (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuer) zu einem reduzierten Vorsorgetarif erhoben – deutlich tiefer als die ordentliche Einkommenssteuer, in der Regel zwischen 4 % und 12 %. Bei einer Bezugsstaffelung über mehrere Jahre kann durch Brechung der Progression weitere Steuersubstanz gespart werden. Eine kombinierte Bezugsstrategie aus 2. Säule, Säule 3a-Konten und Freizügigkeitskonten gehört zur klassischen Vorpensionierungs-Optimierung.
5. Strategische Steueroptimierung
💡 Vier Hebel zur Maximierung des Steuervorteils
1. Hoher Grenzsteuersatz nutzen: Einkäufe entfalten ihre grösste Wirkung in Jahren mit hohem steuerbaren Einkommen. Je höher der Grenzsteuersatz, desto grösser die Steuerersparnis pro investiertem Franken.
2. Über mehrere Jahre staffeln: Statt eines einmaligen grossen Einkaufs kann eine Aufteilung über mehrere Steuerjahre die Progression optimal brechen – insbesondere wenn der Grenzsteuersatz dadurch jeweils im hohen Bereich gehalten wird.
3. Sperrfrist 3 Jahre beachten: Wer einen Kapitalbezug plant (z. B. bei Pensionierung mit 65), sollte den letzten Einkauf mindestens 3 Jahre vorher getätigt haben – sonst wird der Steuerabzug rückwirkend aufgerechnet.
4. Mit Säule 3a kombinieren: Säule 3a und PK-Einkauf sind kumulativ abziehbar. Die Aufteilung des verfügbaren Vorsorgebudgets auf beide Instrumente in Jahren mit hohem Grenzsteuersatz maximiert die Steuerersparnis und sorgt zugleich für Liquidität (Säule 3a flexibler als PK).
6. Beispiel: Einkauf vs. Aufteilung
Person B (50 Jahre, Arbeitnehmer) hat ein steuerbares Einkommen von CHF 150’000 und ein Einkaufspotenzial von CHF 60’000.
Einmal-Einkauf von CHF 60’000: Steuerbares Einkommen sinkt auf CHF 90’000 – grosser Sprung in tiefere Progressionsstufen, aber nur einmaliger Effekt.
Gestaffelt CHF 15’000 über 4 Jahre: Steuerbares Einkommen jeweils CHF 135’000 – Grenzsteuersatz bleibt jeweils hoch, oft höhere kumulierte Steuerersparnis.
Konkrete Beträge hängen von Wohngemeinde, Konfession und Familiensituation ab. Berechnung im Einzelfall mittels diesem Steuerrechner.
7. Unterschiede zur Säule 3a
Merkmal
Säule 3a
PK-Einkauf (2. Säule)
Maximalbetrag pro Jahr
Fix (CHF 7’258 mit PK)
Individuell – gemäss Reglement
Voraussetzung Lücke
Nein (jährlicher Anspruch)
Ja – Vorsorgelücke nötig
Sperrfrist Kapitalbezug
Keine
3 Jahre nach Einkauf
Anbieterwahl
Frei (Bank/Versicherung/App)
Vorgegeben durch Arbeitgeber
Verfügbarkeit Kapital
Kapital zur Pensionierung
Rente und/oder Kapital (je nach Reglement)
Säule 3a und PK-Einkäufe schliessen sich nicht aus – eine Kombination beider Instrumente ist häufig die steuerlich optimale Strategie.
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Anbieter Säule 3a – Übersicht & Vergleich
Über 30 Schweizer Säule 3a-Anbieter im Überblick: Banken, Versicherungen und digitale Anbieter mit Empfehlungscodes (nicht abschliessende Liste)
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Anbieter Steuerberatungen
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5. Eigenverantwortliche Einhaltung der Steuergesetze
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Dies umfasst insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), die jeweiligen kantonalen Steuergesetze sowie alle weiteren anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Die korrekte und vollständige Erfüllung sämtlicher Steuerpflichten obliegt ausschliesslich dem Nutzer. Dieser ist verpflichtet, sich über die für ihn geltenden steuerrechtlichen Pflichten selbständig zu informieren, allenfalls einen zugelassenen Steuerberater beizuziehen und die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig einzureichen. Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Steuerbehörden können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Art. 175 ff. DBG).
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